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§1 Name,
Sitz und Verbreitungsgebiet
Der Verein
führt den Namen „Meerschweinchen-Club-Bayern(MCB). Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name“
Meerschweinchen-Club Bayern e.V.. Er hat seinen Sitz in Landsberg am Lech.
§2 Zweck und
Aufgaben des Vereines
1.
Förderung
des Informationsaustauschs aller Meerschweinchen – Züchter und Halter im
Vereinsgebiet.
2.
Aufklärung
Interessierter Meerschweinchen – Halter über alle Belange der
Meerschweinchen Haltung und – Zucht.
3.
Angebot von
Information – Veranstaltungen, Börsen und Ausstellungen im Bayrischen
Raum.
4.
Förderung
der Züchtung von Meerschweinchen im bayerischen Raum.
5.
Schaffung
eines Standards für alle gängigen Rassen und Farben der Meerschweinchen.
6.
Vereinsarbeit im Bereich des Tierschutzes.
7.
Der Verein
verfolgt nicht das Ziel einer gewerblichen Tierzucht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Keine Person
dar durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Die Wahrnehmung
privatwirtschaftlich Interessen aller oder einzelner Mitglieder ist
ausgeschlossen.
§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
ist das laufenden Kalenderjahr
§ 5
Vereinsämter
Vereinsämter
sind Ehrenämter
§ 6
Entschädigungen
Inhabern eines
Amtes können besondere Kosten auf Antrag und in Einzelfällen gegen
Belegvorlage erstattet werden. Den Vorstandsmitgliedern kann auf Antrag und
gegen Belegvorlage Erstattung der Reisekosten gewährt werden.
§ 7
Mitgliedschaft
1.
Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Minderjährige nur unter Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
2.
Zum Erwerb
der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung beim Vereinsvorstand
erforderlich. Der Aufzunehmende erkennt durch seinen Beitritt die
vorliegende Satzung und die bisher durch die Mitgliederversammlung
gefassten Beschlüsse als verbindlich an. Der Vorstand entscheidet über
eine 6 – monatige Probemitgliedschaft. Er kann die Mitgliedschaft ohne
Angabe von Gründen ablehnen, ein Einspruch von Seiten des Bewerbers ist
nicht möglich. Während der Probezeit ist es nicht möglich, sich für ein
Vorstandsamt oder die Mitgliedschaft in einer Kommission zu bewerben. Die
Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen auf Vereinsveranstaltungen.
3.
Nach etwa
sechs Monaten entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als Vollmitglied
oder die Ablehnung der Mitgliedschaft. Eine Verkürzung oder Verlängerung
der Probezeit ist in Einzelfällen möglich. Ein Einspruch ist nicht
möglich. Der Vorstand muss keine Gründe für seine Entscheidung nennen. Bei
Ablehnung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag anteilig
zurückerstattet.
4.
Die
Mitgliedschaft ist (auf Probe) erworben mit Aushändigung einer
schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen
wurde. Nach Beschluss über die Vollmitgliedschaft wird die endgültige
Bestätigung zugestellt und zu diesem Zeitpunkt beginnt die Mitgliedschaft
mit allen daraus entstehenden Rechten.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen
Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch den Verlust der
Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.
2.
Der Austritt
aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er ist nur
zum Ende eines Kalenderjahres mit der Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat möglich.
3.
Ein Mitglied
kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Ausschlussgründe können beispielsweise vereinsschädigendes
Verhalten oder Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages sein.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
1.
Von den
Mitgliedern werden Beiträge sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
Die Aufnahmegebühr entfällt bei den Gründungsmitgliedern für den 1. Und 2.
Vorsitzenden, den Schriftführer, den Kassenwart, sowie den
Pressereferenten und den Leitern der Kommissionen.
2.
Die Höhe des
Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung.
3.
Der
Mitgliedsbeitrag ist zum 1. Januar eines Mitgliedsjahres fällig.
4.
Vom Mitglied
selbst verschuldete Kosten, die zu Lasten des Vereines gehen, müssen vom
Mitglied getragen werden (z.B. Mahngebühren)
§ 10 Organe
des Vereines
Vorstand
-
Tierschutzkommission
-
Ausstellungskommission
-
Standardkommission
-
Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
1.
Der Vorstand
besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Kassenwart und dem Pressewart.
2.
Aufgaben und
Zuständigkeit des Vorstandes sind unter anderem
-
Komplette Geschäftsführung
-
Einberufung der Mitgliederversammlung
-
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
-
Beschlussfassung über Anträge
-
Beschlussfassung über Zulassung zu Richterprüfungen
-
Beschlussfassung über Annahme und Ablehnung der
Kommissionsbeschlüsse
-
Bestellung eines Wahlvorstandes für die Neuwahl der
Vorstandsmitglieder
-
Neubestellung, Ernennung und Entlassung der Mitglieder der
Kommissionen. Zur Umbesetzung und Erweiterung können von den
Kommissionen geeignete Mitglieder zur Ernennung durch den Vorstand
vorgeschlagen werden.
3.
Der Verein
wird durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden gesetzlich vertreten.
Beide Vorsitzende können den Verein alleine gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
§ 12 Tierschutzkommission
-
Überwachung der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen bei
Veranstaltungen des Vereines.
-
Erstellung und Aktualisierung des Sachkundennachweises, nach
dessen Bestehen die Mitglieder als geprüfte Züchter in de Züchterliste
stehen. Die Korrektur des Sachkundennachweises erfolgt durch eine von
der Tierschutzkommission per Beschluss bestimmte Person. Die Amtszeit
des Korrektors beträgt zwei Jahre. Die Korrektur ist verbindlich und
kann nur bei sachlichen Fehlern beim Vorstand angefochten werden. Eine
Änderung des Sachkundenachweises kann nur mit Zustimmung des Vorstandes
erfolgen
-
Überwachung de Einhaltung der zur Eintragung in die
vereinsinterne Züchterliste einzuhaltenden Haltungsvorschriften, bei den
eingetragenen Züchtern
-
Beratung bei Fragen zur Haltung und Zucht von Meerschweinchen von
Mitgliedern oder Nicht-Mitgliedern.
2.
Die
Ernennung der Mitglieder der Tierschutzkommission erfolgt durch den
Vorstand. Nach Ernennung in die Kommission gilt diese für zwei Jahre und
kann durch erneuten Antrag weiter bestehen. Bei Ablehnung der Ernennung
ist eine erneute Bewerbung erst nach 6 Monaten möglich.
3.
Der Leiter
der Tierschutzkommission ist für den Aufgabenbereich seiner Kommission
verantwortlich, insbesondere für die Einberufung und Protokollierung der
Kommissionssitzungen sowie für die Protokollierung der Beschlussfassung
und die Weiterleitung der Beschlüsse an den Vorstand.
4.
Die
Tierschutzkommission besteht aus mindesten zwei, jedoch nicht mehr als 8
Mitgliedern.
5.
Voraussetzung für die Aufnahme in die Tierschutzkommission ist der
bestandenen vereinseigene Sachkundennachweis.
§13 Standardkommission
1.
Die Aufgaben
der Standardkommission sind unter anderem
-
Erstellung des Vereinsstandards für die Bewertung der Tiere bei
Ausstellungen des Vereines
-
Regelmäßige Überarbeitung des Standards
-
Aufbau und Einrichtung des Preisrichterwesens
2.
Die
Ernennung der Mitglieder der Standardkommission erfolgt durch den
Vorstand. Nach Ernennung in die Kommission gilt diese für zwei Jahre und
kann durch erneuten Antrag weiterbesten. Bei Ablehnung der Ernennung ist
einen erneute Bewerbung erst nach 6 Monaten möglich.
3.
Der Leiter
der Standardkommission ist für den Aufgabenbereich seiner Kommission
verantwortlich, insbesondere für die Einberufung und Protokollierung der
Kommissionssitzungen sowie für die Protokollierung de Beschlussfassung und
die Weiterleitung der Beschlüsse an den Vorstand.
4.
Die
Standardkommission besteht aus mindestens zwei, jedoch nicht mehr als 8
Mitgliedern.
§ 14 Ausstellungskommission
1.
Die
Ausstellungskommission ist für die organisatorische Planung und
Durchführung von Ausstellungen und Börsen des Vereines zuständig. Der
Leiter der Ausstellungskommission ist verantwortlich für die Anschaffung,
Wartung und Lagerung des Ausstellungsinventars. Er ist verpflichtet, mit
seinem Nachfolger bei Amtswechsel ein Übergabe - Protokoll über das
Inventar zu Erstellung und dieses dem Vorstand zukommen zu lassen. Die
Lagerung des Ausstellungsinventars kann durch Beschluss auch an eine
andere Person übertragen werden.
2.
Die
Ernennung der Mitglieder der Ausstellungskommission erfolgt durch den
Vorstand. Nach Ernennung in die Kommission gilt diese für zwei Jahre und
kann durch erneuten Antrag weiter bestehen. Bei Ablehnung der Ernennung
ist eine erneute Bewerbung erst nach 6 Monaten möglich.
3.
Der Leiter
der Ausstellungskommission ist für den Aufgabenbereich seiner Kommission
verantwortlich, insbesondere für die Einberufung und Protokollierung der
Kommissionssitzungen sowie für die Protokollierung der Beschlussfassung
und die Weiterleitung der Beschlüsse an den Vorstand.
4.
Die
Ausstellungskommission besteht aus mindestens zwei, jedoch nicht mehr als
8 Mitgliedern.
§ 15 Mitgliederversammlung
1.
Jedes
volljährige, anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme. Bei Rückstand des Mitgliedsbeitrages verfällt das Stimmrecht. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf Dritte oder andere Mitglieder, sowie
Briefwahl ist nicht möglich.
2.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
-
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
-
Beschlussfassung der Vereinsauflösung
-
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
-
Vertragsabschlüsse oder Geschäftsabschlüsse, die den Verein mit
mehr als 5000 Euro belasten.
-
Weiter Aufgaben, die sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben
3.
Die
Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird
vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen
einberufen. Wirksam ist die Bekanntmachung der Berufung der Sitzung mit
Versendung oder sonstiger Zustellung , zum Beispiel per Fax, an die letzte
dem Verein bekannte Anschrift.
4.
Die Anträge
der Mitglieder müssen bei der Vorstandschaft mindestens acht Tage vor dem
Versammlungstermin eingegangen sein.
5.
Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
6.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn es das
Interesse des Vereines erfordert oder mindestens 30% der Mitglieder einen
begründeten Antrag stellen.
7.
Über den
Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 16 Kassenprüfung
Die
Vorstandschaft ernennt drei Kassenprüfer, die die Kasse mindestens einmal im
Jahr prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 17 Beschlussfähigkeit
1.
Die
Beschlussfähigkeit der Vorstandssitzung ist mit drei anwesenden
Vorstandsmitgliedern gegeben. Der Vorstand entscheidet über die
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
2.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit
muss ein weiteres mal in geheimer Form abgestimmt werden. Liegt dann noch
immer Stimmengleichheit vor, gilt der Antrag automatisch als abgelehnt und
kann bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut gestellt werden.
§ 18 Wahl des
Vorstandes
1.
Die
Amtsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ende
der Amtszeit bis zur Vorstandsbestellung durch die nächste
Mitgliederversammlung im Amt.
2.
Der Vorstand
bestellt auf der Mitgliederversammlung einen Wahlleiter zur Durchführung
der Wahl. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören und sich nicht für ein
Amt zur Verfügung stellen.
3.
Die Aufgaben
des Wahlleiters sind
-
Entgegennahme der Wahlvorschläge
-
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
-
Durchführung und Überwachung der Wahl
-
Auszählung der Stimmen
-
Bekanntgabe des Ergebnisses
4.
Aktives und
passives Wahlrecht:
Wahlberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder,
vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
5.
Jedes Amt
wird in einem gesonderten Wahldurchgang gewählt.
6.
Jede Person
darf nur ein Vorstandsamt bekleiden.
7.
Auf der
Mitgliederversammlung wird vor der Wahl abgestimmt, in welcher Form die
Wahl abgehalten wird.
§ 19
Vorzeitiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
Beim
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden diese Ämter bis zur nächsten
Wahl innerhalb des Vorstandes oder durch ein Mitglied außerhalb des
Vorstandes kommissarisch besetzt. Mit der zusätzlichen Amtsübernahme ist
kein weiteres Stimmrecht verbunden.
§ 20 Wahl der
Kommissionsleiter
1.
Der
jeweilige Leiter einer Kommission wird von den Mitgliedern der
Kommissionen bei der Kommissionsversammlung durch Stimmenmehrheit gewählt.
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Kommissionsmitglieder.
2.
Die
Amtsperiode der Kommissionsleitungen beträgt zwei Jahre ab dem Tag der
Wahl.
3.
Die
Kommissionsversammlungen müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie
sind Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der
jeweiligen Kommission anwesend sind. Beschlussfassung bzw. Wahl des
jeweiligen Kommissionsleiters erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 21
Vereinsstrafen
Bei Verstößen
gegen die Vereinsordnungen können folgende Strafen ausgesprochen werden:
-
Ermahnung
-
Verwarnung
-
Bußgeld
-
Disqualifikation
-
Austragung aus der Züchterliste
-
Vereinsausschluss
Das Strafmaß
hängt von der Art des Verstoßes ab. Es sollte eine gleichbleibende
Reihenfolge beachtet werden. Die Strafe kann mündlich ausgesprochen werden,
muss dem Betroffenen aber innerhalb einer Woche schriftlich und unter
Nennung des Grundes mitgeteilt werden.
§ 22 Auflösung
des Vereines
1.
Die
Auflösung des Vereines ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
2.
Im Falle
einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen an:
Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter
Haustiertassen e. V. GEH Am Eschenbornrasen 11, 37213 Witzenhausen
Die/der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
3.
Wird mit der
Auflösung des Vereines nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die
unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes
durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das
Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 23
Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Satzung aus rechtlicher Sicht nicht richtig
sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen
Satzungsbestimmungen hiervon nicht berührt. An der Stelle der unwirksamem
Bestimmungen treten dann die neuen Bestimmungen.
Satzung des
Meerschweinchen – Club Bayern e. V. vom 03.03.2002
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